39. Die Frist zur Anhebung des Hauptprozesses ist in Würdigung der Umstände nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit angemessen sein. Je schwerwiegender die Anordnung die Rechtsstellung der Gegenpartei berührt, desto kürzer ist die Frist zu bemessen (SPRECHER, a.a.O., Art. 263 ZPO N 18). Es ist zu beachten, dass ein Schlichtungsversuch entfällt (Art. 198 lit. h ZPO). Die Frist muss daher so bemessen sein, dass die gesuchstellende Partei genügend Zeit für die Klageausarbeitung hat. In der Regel ist eine Frist von ein bis maximal drei Monaten sinnvoll (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZPO;