38. Der Gesuchstellerin ist im Rahmen der vorsorglichen Massnahme Frist zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen, unter Hinweis darauf, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist die vorsorgliche Massnahme gestützt auf Art. 263 ZPO ohne weiteres dahinfällt. Im Falle der rechtzeitigen Klageanhebung bleibt die vorsorgliche Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage wirksam.