Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung, dass ein Abwerbungsverbot überhaupt vereinbart wurde (Ziffer 18-19 hiervor). Die Gesuchsgegnerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihr durch die Löschung des E-Mail-Accounts ein Schaden droht, welcher eine Sicherheitsleistung rechtfertigen würde. Der gesuchsgegnerische Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung ist folglich abzuweisen. Fristansetzung zur Anhebung des Hauptprozesses