Diese gedankliche Hypothese der Gesuchsgegnerin wird in keiner Art konkretisiert. Auch ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin haftpflichtig werden könnte, wenn ein Klient eine Unzustellbarkeitsnachricht nicht versteht. Hinsichtlich der Befürchtung der Gesuchsgegnerin, sie könnte aufgrund der beantragten Massnahme ihren auftragsrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten nicht mehr nachkommen (Stellungnahme Ziffer 37 und 29), wird auf Ziffer 29 hiervor Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 14 17