37. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ihr drohe ein erheblicher Schaden im Falle der Anordnung der beantragten Massnahme, weshalb eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 anzuordnen sei. Sie befürchtet eine Verletzung des Standesrechts und dass sie haftpflichtig werde, wenn ein Klient mit einem Anliegen, dessen Dringlichkeit er selbst nicht erkennt, an die umstrittene E-Mail-Adresse gelangt und nach Erhalt der Unzustellbarkeitsnachricht nicht umgehend aktiv wird (Stellungnahme Ziffer 37 und 22). Diese gedankliche Hypothese der Gesuchsgegnerin wird in keiner Art konkretisiert.