36. Das Gericht kann bei einer möglichen Schädigung der Gegenpartei die vorsorgliche Massnahme von einer Sicherheitsleistung der gesuchstellenden Partei abhängig machen (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist, dass die Gegenpartei oder ein Dritter durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme einen Vermögensschaden zu befürchten haben. Die Befürchtung eines Schadens muss objektiviert sein. Mit dem Eintritt des Schadens muss mit einer gewissen objektiven Wahrscheinlichkeit gerechnet werden (SPRECHER, a.a.O., Art. 264 ZPO N 7 ff.).