35. Das Gericht erachtet die Löschung des E-Mail-Accounts "D.________@ E.________.ch" als geeignete, erforderliche und angemessene Massnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungen von Art. 328b OR bzw. von weiteren Persönlichkeitsverletzungen der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin erachtet dies nicht als verhältnismässig, da die Kompetenz der Gesuchstellerin bei über 2000 Geschäftskunden beworben worden sei und die beantragte Massnahme die faktische Vernichtung des daraus resultierenden Rücklaufs bedeute. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.