Das heisst, sie muss in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet sein, den drohenden Nachteil abzuwenden. Sie darf dabei nicht weiter gehen, als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig und muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils stehen (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 261 ZPO N 112 und Art. 262 ZPO N 37 und 47 ff.). Zu treffen ist mithin die genügend wirksame und für den Gesuchsgegner am wenigsten einschneidende Massnahme (vgl. ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, 2014, Art. 28b ZGB N 6).