261 ZPO N 34). Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, weiterhin an die E-Mail-Adresse "D.________@E.________.ch" gerichtete Nachrichten zu empfangen, zu speichern und zur (Weiterbearbeitung) zu lesen. Folglich drohen laufend weitere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen, womit ebenfalls ein Verfügungsgrund vorliegt. Massnahme / Verhältnismässigkeit