32. Folglich liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Die Bearbeitung der Personendaten der Gesuchsgegnerin durch Weiterbetreiben der E-Mail-Adresse "D.________@ E.________.ch" nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verletzt Art. 328b OR und stellt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Ein Verfügungsanspruch liegt damit vor. Verfügungsgrund