Im Weiteren unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihre Behauptung, der Versand einer Unzustellbarkeitsnachricht sei unüblich und reputationsschädlich zu substantiieren. Es ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Reputationsschaden nicht in erster Linie durch eine Unzustellbarkeitsnachricht, sondern – wenn überhaupt – aufgrund Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 12 17 CIV 16 984