Dies muss jedoch nicht über eine Abwesenheitsmeldung des E- Mail-Accounts der ehemaligen Mitarbeiterin erfolgen. Sollte sie durch die Gesuchstellerin diesbezüglich ungenügend dokumentiert worden sein, kann die Gesuchsgegnerin die erforderlichen Informationen von der Gesuchstellerin gestützt auf den arbeitsvertraglichen Anspruch erhältlich machen. Im Weiteren unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihre Behauptung, der Versand einer Unzustellbarkeitsnachricht sei unüblich und reputationsschädlich zu substantiieren.