Zudem fehlen jegliche nur annähernd konkrete Angaben über den quantitativen Rücklauf der mit dem Newsletter beworbenen Kunden. Folglich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegnerin überhaupt über ein wirtschaftliches Interesse am Weiterbetrieb der E-Mail-Adresse ihrer ehemaligen Mitarbeiterin verfügt. Die Gesuchsgegnerin muss in der Lage sein, ihre Klienten und potentiellen Kunden zu kontaktieren. Dies muss jedoch nicht über eine Abwesenheitsmeldung des E- Mail-Accounts der ehemaligen Mitarbeiterin erfolgen.