Der Newsletter enthielt die Adresse der Gesuchstellerin nicht. Umso mehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Kunden, welche anstelle der im Newsletter ersichtlichen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse "infoservice@E.________.ch" die nicht angegebene Adresse der Gesuchstellerin verwenden, sich mit dem E-Mail-Verkehr genügend auskennen, um ohne Schwierigkeiten auf eine Unzustellbarkeitsnachricht zu reagieren. Zudem fehlen jegliche nur annähernd konkrete Angaben über den quantitativen Rücklauf der mit dem Newsletter beworbenen Kunden.