Ob die Behauptung zutrifft oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, da mindestens eine Unzustellbarkeitsnachricht versandt wird. Es ist davon auszugehen, dass jede Person, welche sich per E-Mail an die Gesuchsgegnerin wendet, in der Lage ist, auf eine Unzustellbarkeitsmitteilung zu reagieren, zumal die Gesuchsgegnerin selbst angibt, viele Geschäftskunden und -klienten zu beraten. Die Gesuchsgegnerin bringt ferner vor, sie wolle die allfälligen Antworten der 2189 Geschäftskunden, welche am (Datum) den Newsletter erhalten hätten, nicht ins Leere laufen lassen. Der Newsletter enthielt die Adresse der Gesuchstellerin nicht.