Eine mindestens erforderliche Abwesenheitsnachricht sei bei einem deaktivierten E-Mail-Account aber nicht möglich. Die Gesuchsgegnerin hat ohne jede nähere Angabe behauptet, bei einer Deaktivierung des strittigen E-Mail-Accounts sei es technisch nicht möglich, eine automatische Nachricht zu versenden. Ob die Behauptung zutrifft oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, da mindestens eine Unzustellbarkeitsnachricht versandt wird.