30. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin als Rechtfertigungsgrund vor, sie könnte haftpflichtig werden, wenn sie die den Klienten angegebene E-Mail-Adresse von einem Tag auf den nächsten nicht mehr betreue. Es sei mindestens erforderlich, eine Abwesenheitsnachricht zu versenden mit dem Hinweis, an wen sich der Klient wenden soll. Im Geschäftsleben sei es zudem unüblich und reputationsschädlich, wenn der Absender einer E-Mail mit einer Unzustellbarkeitsnachricht konfrontiert werde. Eine mindestens erforderliche Abwesenheitsnachricht sei bei einem deaktivierten E-Mail-Account aber nicht möglich.