N 26). Die vorliegende Datenbearbeitung wirkt sich nicht zugunsten der Gesuchstellerin aus, weshalb letztere entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht gültig in die persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung einwilligen konnte. Die Saldoklausel ist folglich hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte gestützt auf Art. 328b OR unbeachtlich.