362 Abs. 1 OR handelt es sich bei Art. 328b OR um eine relativ zwingende Norm, das heisst, sie kann nur zugunsten der Arbeitnehmerin abgeändert werden. Das hat zur Folge, dass eine Art. 328b OR widersprechende Datenbearbeitung bzw. eine Einwilligung nur zulässig ist, wenn sie sich zugunsten der Arbeitnehmerin auswirkt (vgl. PÄRLI, a.a.O., Art. 328b OR N 8 m.w.H.; vgl. Art. 362 i.V.m. Art. 328b OR; vgl. W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, a.a.O., Art. 328b OR N 26).