28. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe mit Abschluss der Auflösungsvereinbarung und der Saldo-Klausel auf allfällig bestehende Rechte hinsichtlich des E-Mail-Accounts verzichtet. Hinsichtlich des E-Mail-Accounts liege kein zwingendes Recht vor, auf das die Gesuchsgegnerin nicht hätte verzichten können. Die Arbeitnehmerin kann während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 362 Abs. 1 OR handelt es sich bei Art.