27. Art. 328b Satz 2 OR verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG). Eine Art. 328b OR verletzende Datenbearbeitung ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, sofern sich die bearbeitende Person nicht auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann. Rechtfertigungsgründe stellen grundsätzlich dar: die Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und eine besondere gesetzliche Vorschrift (vgl. Art. 328b Satz 2 OR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG; vgl. W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, a.a.O., Art. 328b OR N 23 ff.).