CIV 16 984 Gesuchstellerin auf die transparente Geschäftsadresse (vorname.name@firma.ch) private Nachrichten erhält. Die Angabe der Gesuchsgegnerin, private E-Mails würden nicht beachtet, genügt nach dem Ausgeführten (vgl. die vorangehende Ziffer 25) nicht, um zu gewährleisten, dass sie (bzw. einer ihrer Mitarbeiter) keine Kenntnis vom Eingang einer privaten E-Mail der Gesuchstellerin erhält.