Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, dass diese neuen Daten zur Beurteilung der Gesuchstellerin erforderlich wären, noch zur Durchführung des – inzwischen beendeten – Arbeitsverhältnisses. Unter diesen neuen Nachrichten können sich zudem auch private E-Mails befinden, da es der Gesuchstellerin erlaubt war, über die Geschäftsadresse persönliche E- Mails zu versenden und zu empfangen (Ziffer 21 hiervor). Ohnehin hätte auch ein Verbot, private E-Mails zu versenden, nicht verhindern können, dass die Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 10 17