26. Vorliegend beschafft, verwendet und speichert die Gesuchsgegnerin trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den weiterhin eingehenden Nachrichten an die personalisierte Adresse der Gesuchstellerin "D.________@E.________.ch" laufend neue Personendaten der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, dass diese neuen Daten zur Beurteilung der Gesuchstellerin erforderlich wären, noch zur Durchführung des – inzwischen beendeten – Arbeitsverhältnisses.