Arbeits- und datenschutzrechtliche Schranken der technischen Überwachung der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz, in: digma 2001 S. 7 und 9 und FN 31-32). Der Eidgenössische Datzenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) empfiehlt beim Austritt eines Arbeitnehmers spätestens am letzten Arbeitstag seinen E-Mail- Account zu sperren. Absender, welche E-Mails an die gesperrte E-Mail-Adresse schicken, sind automatisch zu informieren, dass die Empfängeradresse hinfällig ist. In der automatischen Antwort ist eine geeignete E-Mail-Adresse der Arbeitgeberin anzugeben.