Ein solcher Ausschluss muss durch das E-Mail-System aufgrund bestimmter Merkmale (etwa anhand einer Geschäftsreferenz oder einer Bearbeitungsnummer) vollautomatisiert erfolgen, nicht etwa durch Dritte. Bereits die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer von einem bestimmten Absender elektronische Post erhält, ist eine Information, welche den Arbeitgeber nichts angeht (vgl. BEAT RUDIN, Was darf die Chefin, was die Angestellte? Arbeits- und datenschutzrechtliche Schranken der technischen Überwachung der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz, in: digma 2001 S. 7 und 9 und FN 31-32).