OR N 32). Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt, E-Mails des Arbeitnehmers zu speichern, zu überwachen oder zu kontrollieren, wenn er dabei auf private Inhalte und Informationen stossen kann. Folglich darf der Postausgang eines persönlichen E-Mail-Kontos (vorname.name@firma.ch) nur überwacht werden, wenn und soweit dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich ist und der Versand privater E-Mails gänzlich verboten ist oder garantiert ausgeschlossen werden kann, dass private E- Mails überwacht werden.