261 ZPO N 6). 25. Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Art. 328b Satz 1 OR). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG; Art. 328b Satz 2 OR). Bei der Beschaffung, Verwendung, Speicherung etc. von Inhalten von E-Mail-Ordnern von Arbeitnehmern handelt es sich um Datenbearbeitung im Sinne von Art. 328b OR Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 9 17