24. Wie in Ziff. 13 hiervor bereits ausgeführt, gilt für die Tatsachen, die den Verfügungsanspruch begründen das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung. Damit korrespondiert eine Erleichterung bei der Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Verfügungsanspruchs: bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs hat das Gericht nur eine Hauptsachenprognose zu treffen, d.h. es hat lediglich festzustellen, ob die Hauptsache den fumus boni iuris hat (SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Art. 261 ZPO N 6).