Nach einigem Hin- und Her willigte die Gesuchsgegnerin ein, eine Abwesenheitsmeldung zu aktivieren, damit Absender erfahren, dass die Gesuchstellerin nicht mehr bei ihr tätig sei. Im Übrigen hielt die Gesuchsgegnerin daran fest, dass an die betreffende Adresse gerichteten geschäftlichen Nachrichten weiterhin gelesen, hingegen als privat erkennbare Nachrichten nicht mehr beachtet würden (GB 4).