Mit darauffolgender E-Mail vom gleichen Tag forderte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin auf, umgehend eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, sämtliche an die Adresse "D.________@ E.________.ch" gerichteten Nachrichten nicht zu lesen und zu löschen (GB 4). Nach einigem Hin- und Her willigte die Gesuchsgegnerin ein, eine Abwesenheitsmeldung zu aktivieren, damit Absender erfahren, dass die Gesuchstellerin nicht mehr bei ihr tätig sei.