20. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien liest ein anderer Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin die an die E-Mail-Adresse "D.________@ E.________.ch" gerichteten Nachrichten. Zunächst wurden private Nachrichten an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet, wie beispielsweise die Nachricht vom (Datum) in Gesuchsbeilage 4. Mit darauffolgender E-Mail vom gleichen Tag forderte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin auf, umgehend eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, sämtliche an die Adresse "D.________@ E.________.ch" gerichteten Nachrichten nicht zu lesen und zu löschen (GB 4).