19. Am (Datum) schlossen die Parteien angesichts unüberwindbarer Differenzen in Bezug auf die Vorstellungen zur Art und Weise der gemeinsamen Zusammenarbeit eine Auflösungsvereinbarung per Ende (Monat,Jahr) per Saldo aller Ansprüche unter Vorbehalt der Zahlung des Lohnes für den Januar inkl. Anteil 13. Monatslohn (GB 3). Das Abwerbungsverbot wurde nicht bekräftigt (vgl. GB 3). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 8 17 CIV 16 984