Setzt sich die Arbeitnehmerin über dieses Abwerbungsverbot hinweg, so verfällt eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.00 pro Übertretung. Dem Arbeitgeber bleibt es zudem vorbehalten, weiteren Schadenersatz geltend zu machen und alle Massnahmen zu ergreifen, um den rechtswidrigen Zustand beseitigen zu lassen. Bei Austritt aus der Kanzlei muss gemeinsam festgehalten werden, ob dieses Abwerbungsverbot im aktuellen Austrittsfall zur Anwendung kommt oder nicht. Bekräftigt der Arbeitgeber das Abwerbungsverbot nicht ausdrücklich, so gilt es als nicht vereinbart (GB 1 Ziff. 18).