18. Gemäss Ziffer 18 des Arbeitsvertrages der Parteien verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, während zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers keine Mandate zu übernehmen oder weiterzuführen von Klienten, welche im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zum Kundenstamm des Arbeitgebers gehören, mit Ausnahme derjenigen Mandate, die von der Arbeitnehmerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses selbständig akquiriert wurden. Setzt sich die Arbeitnehmerin über dieses Abwerbungsverbot hinweg, so verfällt eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.00 pro Übertretung.