Die Bestreitung muss substantiiert erfolgen, dies ist der Fall, wenn die Bestreitung einer konkreten Tatsachenbehauptung der Gegenpartei zugeordnet werden kann. Tatsachenbehauptungen, die nicht bestritten sind, gelten als übereinstimmend vorgebracht bzw. als anerkannt und bedürfen – gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO unter Vorbehalt von erheblichen Zweifeln an Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 7 17 CIV 16 984