Auf der anderen Seite gilt das Glaubhaftmachen auch für die Gegenpartei. Auch sie muss ihre Einwendungen bloss glaubhaft machen (vgl. statt vieler: MICHAEL TREIS, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Stämpflis Handkommentar, Art. 261 ZPO N 14 ff. m.w.H.). Gegenstand des Beweises, mithin des Glaubhaftmachens, sind einzig rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Bestreitung muss substantiiert erfolgen, dies ist der Fall, wenn die Bestreitung einer konkreten Tatsachenbehauptung der Gegenpartei zugeordnet werden kann.