13. Wer den Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt, hat die behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen ist mehr als behaupten und weniger als beweisen. Die Richterin muss von der Wahrheit nicht völlig überzeugt sein, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Mit anderen Worten ist eine Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.