Die Zulässigkeit einer solchen Sicherung wäre auf entsprechenden Antrag in einem allfälligen Hauptverfahren zu prüfen. Folglich erscheint das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin genügend bestimmt. 12. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Beweismass und Beweisgegenstand