Damit ist hinreichend klar, dass das vorliegende Verfahren nur den Empfang und die Bearbeitung künftiger E-Mails auf die umstrittene Adresse verhindern soll. Wenn auch das Rechtsbegehren bzw. die Deaktivierung zur Folge hat, dass sämtliche (mithin auch die während des Arbeitsverhältnisses eingegangenen) Nachrichten nicht mehr gelesen werden können, so wird doch die Gesuchsgegnerin nicht daran gehindert, die vorhandenen Nachrichten vor der Deaktivierung des Accounts zu kopieren bzw. zu sichern. Die Zulässigkeit einer solchen Sicherung wäre auf entsprechenden Antrag in einem allfälligen Hauptverfahren zu prüfen.