auszulegen. Massgebend ist nicht der unbestimmte oder unklare Wortlaut, sondern der Sinn, der dem Begehren nach Treu und Glauben zukommt (ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 221 ZPO N 7). Die Gesuchstellerin erklärt in der Gesuchsbegründung ausdrücklich, die Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten werde nötigenfalls Gegenstand eines Hauptprozesses sein (Gesuch II./B./2.a). Damit ist hinreichend klar, dass das vorliegende Verfahren nur den Empfang und die Bearbeitung künftiger E-Mails auf die umstrittene Adresse verhindern soll.