11. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin sei zu unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es sei nicht klar, was mit "deaktivieren" des E-Mail-Accounts gemeint sei. Auch sei unklar, ob diejenigen E- Mails gemeint seien, die während des Arbeitsverhältnisses eingegangen seien und/oder diejenigen, die nach Abschluss des Aufhebungsvertrages eingegangen seien und allenfalls noch eingehen würden.