In jenem Fall werden die Vertretungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Beschluss der Gesellschaftergesamtheit geregelt. Treffen die Gesellschafter keine Regelung, gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter zur alleinigen Vertretung ermächtigt ist (vgl. JÜRG G. SCHÜTZ, a.a.O., Art. 563 OR N 2). Mangels eines widersprechenden Eintrags im Handelsregister, aufgrund der Firma und des Briefpapiers der Gesuchsgegnerin sowie des Umstandes, dass der Arbeitsvertrag der Parteien offenbar von F.