563 OR N 6). Für den Fall, dass eine kaufmännische Kollektivgesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter (noch) nicht ins Handelsregister eingetragen ist, findet Art. 563 OR keine Anwendung (vgl. JÜRG G. SCHÜTZ, in: Personengesellschaftsrecht [Art. 530-619 OR], Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 563 OR N 4). In jenem Fall werden die Vertretungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Beschluss der Gesellschaftergesamtheit geregelt.