7. Gemäss Art. 13 ZPO ist für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll. Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Lebenssachverhalt betrifft ein Arbeitsverhältnis, weshalb für die Hauptsache gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO das Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin oder am Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtete, zuständig ist (vgl. zur Auslegung von Art. 34 Abs. 1 ZPO: Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2013 vom 26.06.2014 E. 4;