4. Die Gesuchstellerin hielt mit Replik vom 06.03.2016 (eingegangen am 08.03.2016) an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin insbesondere aus, ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 solle verhindern, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin an die ehemalige Adresse der Gesuchstellerin gerichtete E-Mails lese. Der verwendete Begriff "deaktivieren" sei gleichbedeutend mit "löschen", "sperren" oder "stilllegen".