3. Mit Verfügung vom 03.03.2016 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und darauf hingewiesen, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien und als nächstes der schriftliche Entscheid ergehe.