Der Gesuchstellerin müsse bewusst sein, dass gerade in einer Anwaltskanzlei persönliche und private Korrespondenz niemals über die Geschäftsadresse geführt werden sollte. Werde dennoch private Korrespondenz geführt, so entspreche es dem gängigen Geschäftsusus, in der Betreffzeile einer E-Mail deren privaten Charakter zu markieren und solche Nachrichten in einem separaten, als privat markierten Unterordner im E-Mail-Posteingang abzulegen. Solche E-Mails würden von der Gesuchsgegnerin nicht beachtet und gelöscht. Die persönlichen Daten seien beim Austritt gemäss Ziff. 15 des Arbeitsvertrages ohnehin zu löschen.