Die Gesuchsgegnerin berate viele Geschäftskunden und -klienten. Im Geschäftsleben sei es unüblich und reputationsschädlich, wenn der Absender einer E-Mail mit einer Unzustellbarkeitsnachricht konfrontiert werde, weil ein Mitarbeiter ausgetreten sei. Mindestens könne eine Abwesenheitsmeldung erwartet werden, die darüber informiere, an wen sich der Absender wenden könne. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Deaktivierung des E-Mail-Accounts verunmögliche dies. Die Gesuchstellerin habe mit dem Logo und der Geschäfts-E-Mail-Adresse für die Gesuchsgegnerin Akquisitionsbemühungen getätigt.