In diesem Zusammenhang erklärte die Gesuchsgegnerin, dass alle bei ihr ein- und ausgehenden E-Mails automatisch elektronisch archiviert würden. Zudem bestehe für die Gesuchsgegnerin die Gefahr haftpflichtig zu werden, wenn sie die den Klienten angegebene E-Mail-Adresse von einem Tag auf den nächsten nicht mehr betreue. Es sei mindestens erforderlich, eine Abwesenheitsnachricht zu versenden mit dem Hinweis, an wen sich der Klient wenden soll, was bei einem deaktivierten E-Mail-Account nicht möglich sei. Die Gesuchsgegnerin berate viele Geschäftskunden und -klienten.